(1)
1Die Steuerschuldner nach
§ 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
2Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(2)
1Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach
§ 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Alkoholerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben.
2Die Steueranmeldung ist spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben.
3Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(3)
1Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach
§ 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Fällen des
§ 25 Absatz 2 Satz 5 für Alkoholerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben.
2Die Steueranmeldung ist spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben.
3Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VStÄndG Änderung des Alkoholsteuergesetzes (vom 29.10.2022) ... eingetreten." 20. Nach § 26 werden die folgenden §§ 26a und 26b eingefügt: „§ 26a Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) ... ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen. § 26b Steueranmeldung, Fälligkeit (1) Die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz ...