(1)
1Der Bundesnachrichtendienst prüft die anhand von Suchbegriffen erhobenen personenbezogenen Inhaltsdaten unverzüglich und sodann regelmäßig in Abständen von höchstens sieben Jahren daraufhin, ob sie allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die in
§ 19 Absatz 1 bestimmten Zwecke erforderlich sind.
2Hierbei ist auf den jeweiligen Zweck der Erhebung gemäß
§ 19 Absatz 1 abzustellen.
3Soweit die personenbezogenen Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen.
4Die Löschung ist zu protokollieren.
5Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutzkontrolle, verwendet werden.
6Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(2) Die Löschung der Daten unterbleibt, solange und soweit die Daten für eine Mitteilung nach
§ 59 oder zu Kontrollzwecken des Unabhängigen Kontrollrates erforderlich sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 BNDGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes (vom 01.01.2022) ... sowie 23 bis 32" durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39 sowie 59 bis 63" ersetzt. 3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben. ... durch die Wörter „von personenbezogenen Daten", wird die Angabe „( § 27 )" durch die Angabe „(§ 14)" und die Angabe „(§ 30)" durch die ... die Wörter „der Europäischen Freihandelsassoziation" ersetzt. 16. § 27 wird § 14 und wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das ... des Bundesnachrichtendienstes weiterhin erforderlich ist. Für die weitere Speicherung gilt § 27 entsprechend. § 27 Auswertung der Daten und Prüfpflichten ... ist. Für die weitere Speicherung gilt § 27 entsprechend. § 27 Auswertung der Daten und Prüfpflichten (1) Der Bundesnachrichtendienst prüft ... nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Sätze 4 bis 6 und § 27 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung. (8) Personenbezogene Daten sind unmittelbar nach der ...