§ 27 Speicherung
Auf Grund einer Ausschreibung zur Festnahme oder zur Feststellung des Aufenthalts einer Person wird auf Ersuchen einer Behörde ein Suchvermerk im Register gespeichert, wenn der Suchvermerk der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oder der Durchführung von Maßnahmen der Zentralen Behörde nach
§ 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom
26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162),
§ 4 Abs. 3 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom
17. März 2007 (BGBl. I S. 314) oder nach den
§§ 16 und
17 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom
23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) dient und der Aufenthaltsort der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Ersuchens unbekannt ist.
Frühere Fassungen von § 27 BZRG
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interne Verweise§ 62 BZRG Suchvermerke (vom 29.07.2017) ... Erziehungsregister können Suchvermerke unter den Voraussetzungen des § 27 nur von den Behörden gespeichert werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898, 2094
Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
G. v. 17.03.2007 BGBl. I S. 314, 2009 II S. 39
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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