§ 27 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

§ 27 Mitteilungspflichten ausgewählter Abfallbewirtschafter


§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Jeder nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ausgewählte Abfallbewirtschafter hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über

1.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien,

2.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführten Altbatterien,

3.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Umnutzung zugeführten Altbatterien,

4.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zum Recycling zugeführten Altbatterien sowie

5.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recycling zugeführten Altbatterien.

2Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern nach Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien sowie nach chemischen Systemen. 3Bei den Angaben zu Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind in Staaten außerhalb der Europäischen Union ausgeführte und behandelte Altbatterien gesondert auszuweisen. 4Im Fall der Beleihung nach § 37 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der ausgewählten Abfallbewirtschafter.

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Zitierungen von § 27 BattDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BattDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 BattDG Bußgeldvorschriften
... Weise beifügt, 11. entgegen § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 27 Satz 1 , § 28 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 oder 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine ...


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