1Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat dem Umweltbundesamt im Fall des
§ 20 Absatz 2 jährlich bis zum 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
- 1.
- die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien,
- 2.
- die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführten Altbatterien,
- 3.
- die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Umnutzung zugeführten Altbatterien,
- 4.
- die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zum Recycling zugeführten Altbatterien sowie
- 5.
- die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recycling zugeführten Altbatterien.
2Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern nach Starter- und Industriebatterien sowie nach chemischen Systemen.
3Bei den Angaben zu Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind in Staaten außerhalb der Europäischen Union ausgeführte und behandelte Altbatterien gesondert auszuweisen.
4Im Fall der Beleihung nach
§ 37 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
§ 60 BattDG Bußgeldvorschriften ... 11. entgegen § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 27 Satz 1, § 28 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 oder 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Dokumentation nicht, ...