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§ 27 - Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-16 Elektrizität und Gas
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§ 27 Missbrauchsverbot



(1) 1Lieferanten ist eine Gestaltung ihrer Preissetzung oder eine sonstige Verhaltensweise verboten, die eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung zur Entlastung von Letztverbrauchern oder Kunden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes darstellt. 2Insbesondere ist ihnen im Zeitraum vom 24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 verboten, ihre in die Ermittlung des Erstattungs- und Vorauszahlungsanspruchs nach den §§ 31 und 32 einfließenden Arbeitspreise sachlich ungerechtfertigt zu erhöhen. 3Gleiches gilt für Gestaltungen der Preissetzung oder sonstige Verhaltensweisen, die in ähnlicher Weise zu sachlich nicht gerechtfertigten, überhöhten Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen führen. 4In Verfahren vor dem Bundeskartellamt mit Ausnahme von Bußgeldverfahren obliegt dem Lieferanten die Darlegungs- und Beweislast für die sachliche Rechtfertigung der Gestaltung der Preissetzung, Preiserhöhung oder der sonstigen Verhaltensweise. 5Eine sachliche Rechtfertigung kann sich ergeben aus

1.
marktbasierten Preisen und Kosten, insbesondere aus vor dem 25. November 2022 geschlossenen Beschaffungsverträgen, oder

2.
vom Lieferanten im regulatorischen Sinne nicht beeinflussbaren Preis- und Kostenbestandteilen.

6Eine sachliche Rechtfertigung scheidet aus, soweit ein Anstieg der Beschaffungskosten ursächlich auf einer Veräußerung vor dem 25. November 2022 beschaffter Energiemengen und teurerer Wiederbeschaffung beruht. 7Für Wärmeversorgungsunternehmen kann sich eine sachliche Rechtfertigung insbesondere durch die Anwendung einer Preisanpassungsklausel ergeben, welche bereits am 30. September 2022 bestanden hat und den Vorgaben des § 24 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme entspricht.

(2) 1Das Bundeskartellamt kann einen Lieferanten, der seine Verhaltensmöglichkeiten zur Erzielung von Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen im Sinne des Absatzes 1 missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, sein missbräuchliches Handeln abzustellen. 2Es kann dem Lieferanten alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um das missbräuchliche Handeln wirksam abzustellen. 3Es kann insbesondere

1.
anordnen, dass die Erstattungen und Vorauszahlungen nach den §§ 31 und 32 von dem Lieferanten ganz oder teilweise an die Bundesrepublik Deutschland zurückzuerstatten sind sowie

2.
die Abschöpfung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile des Lieferanten anordnen und dem Lieferanten die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

4Die Höhe des Rückerstattungsbetrags und des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. 5Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen. 6Eine Weitergabe wirtschaftlicher Vorteile des Lieferanten an Letztverbraucher, Kunden oder Dritte bleibt außer Betracht. 7Maßnahmen des Bundeskartellamts nach Absatz 2 sind als individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr, mit der die Kosten, die mit der individuell zurechenbaren Leistung verbunden sind, gedeckt werden sollen, darf 50.000 Euro nicht übersteigen. 8Die §§ 32b, 50e, 50f, 86a, 91, 92, 94, 95 sowie die Vorschriften des Kapitels 3 des Teils 2 und des Kapitels 1 des Teils 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend. 9Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug genommenen und auf sie verweisenden Vorschriften. 10§§ 59, 59a und 59b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auskunftsverlangen einen gegen konkrete Lieferanten gerichteten Anfangsverdacht eines missbräuchlichen Verhaltens nicht voraussetzt. 11Das Bundeskartellamt und die in § 2 Nummer 1 und 11 benannten Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in entsprechender Anwendung von § 50f Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Informationen austauschen. 12Rechtsbehelfe gegen die Abstellungsverfügungen nach Satz 2 oder die Anordnungen nach Satz 3 Nummer 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) 1Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben anwendbar. 2Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 27 EWPBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.08.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
vom 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 EWPBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 EWPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EWPBG Entlastung bei selbstbeschafften Erdgasmengen (vom 03.08.2023)
... dass keine Zugaben oder Vergünstigungen vereinbart werden dürfen. (6) § 27 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass ab dem 3. August 2023 anstelle des ... 3. August 2023 anstelle des Lieferanten dem Letztverbraucher der Missbrauch verboten ist und in § 27 Absatz 1 Satz 2 anstelle der Arbeitspreise auf die Brutto-Beschaffungskosten abzustellen ...
§ 38 EWPBG Bußgeldvorschriften (vom 03.08.2023)
... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 7 Absatz 6, einen dort genannten Arbeitspreis oder die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 1 EWPBGuaÄndG Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
... dass keine Zugaben oder Vergünstigungen vereinbart werden dürfen. (6) § 27 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass ab dem 3. August 2023 anstelle des ... 3. August 2023 anstelle des Lieferanten dem Letztverbraucher der Missbrauch verboten ist und in § 27 Absatz 1 Satz 2 anstelle der Arbeitspreise auf die Brutto-Beschaffungskosten abzustellen ist." 7. ... „§ 46" die Wörter „Absatz 2 Satz 1" eingefügt. 17. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 7 wird nach dem Wort ...