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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze (EWPBGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes



Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2894), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu Teil 4 folgende Angabe vorangestellt:

„Teil 3a Entlastung für atypische Minderverbräuche

§ 37a Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigungen".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „Teil 2" durch die Wörter „den Teilen 2 und 3a" ersetzt.

b)
In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Referenzenergiepreis nach § 9 Absatz 3" die Wörter „oder § 16 Absatz 3" eingefügt.

3.
Dem § 3 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Entnahmestellen, die dem Betrieb einer Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes dienen und leitungsgebundenes Erdgas nicht ausschließlich für den kommerziellen Betrieb dieser Anlage verwenden."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schließt" die Wörter „und zumindest zeitweise einen Arbeitspreis über dem Referenzpreis nach § 9 Absatz 3 vorsieht" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „wird" die Wörter „und ungeachtet der Preisbremsen für den Letztverbraucher ein Preisvergleich lohnend sein kann" eingefügt.

5.
In § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter „die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden," gestrichen.

6.
Dem § 7 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) § 4 Absatz 2 ist auf Verträge, die ab dem 3. August 2023 abgeschlossen werden, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass keine Zugaben oder Vergünstigungen vereinbart werden dürfen.

(6) § 27 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass ab dem 3. August 2023 anstelle des Lieferanten dem Letztverbraucher der Missbrauch verboten ist und in § 27 Absatz 1 Satz 2 anstelle der Arbeitspreise auf die Brutto-Beschaffungskosten abzustellen ist."

7.
Dem § 9 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Der Differenzbetrag nach Satz 1 ergibt sich bei Tarifen mit zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach Absatz 3. Wenn der gewichtete durchschnittliche Arbeitspreis nach Satz 3 am ersten Tag eines Kalendermonats für den gesamten Kalendermonat nicht ermittelt werden kann, ist für die Bestimmung des gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises auf den mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des Vormonats abzustellen. Erfolgt eine Abrechnung erst nach Ablauf des Monats, ist für die Bestimmung des gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises eines Monats abweichend von Satz 4 auf den mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des Liefermonats abzustellen."

8.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „bei zugelassenen Krankenhäusern" durch die Wörter „dabei ist bei Letztverbrauchern" ersetzt und wird das Wort „ist" vor den Wörtern „der Jahresverbrauch" gestrichen.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird die Angabe „1. März" durch die Angabe „31. Mai" ersetzt, werden die Wörter „der Anspruch danach entsteht" durch die Wörter „leitungsgebundenes Erdgas zum Betrieb einer KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erstmals danach bezogen wird oder die erforderlichen Informationen erst danach vorliegen" ersetzt und wird nach dem Wort „unverzüglich" das Wort „hierüber" eingefügt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 3 ist ein Letztverbraucher im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 verpflichtet, anstelle seines Lieferanten seinen Messstellenbetreiber zu informieren."

cc)
In Satz 5 werden die Wörter „der Pflicht nach Satz 3 nicht nachkommen" durch die Wörter „die Pflicht nach den Sätzen 3 oder 4 noch nicht erfüllt haben" ersetzt.

dd)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Wird die Pflicht nach den Sätzen 3 oder 4 fristgerecht erfüllt, so ist die vorläufige Reduktion der Jahresverbrauchsmenge nach Satz 5 rückwirkend zu korrigieren. Wird die Pflicht nach den Sätzen 3 oder 4 erst nach Fristablauf erfüllt, so ist die vorläufige Reduktion der Jahresverbrauchsmenge nach Satz 5 nur hinsichtlich zukünftiger Kalendermonate zu korrigieren, dabei bleibt für vergangene und bereits begonnene Kalendermonate die vorläufige Reduktion der Jahresverbrauchsmenge nach Satz 5 bestehen."

9.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schließt" die Wörter „und der zumindest zeitweise einen Arbeitspreis über dem Referenzpreis nach § 16 Absatz 3 vorsieht" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „wird" die Wörter „und ungeachtet der Preisbremsen für den Kunden ein Preisvergleich lohnend sein kann" eingefügt.

10.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird Absatz 3.

11.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird das Wort „in" durch die Wörter „in dem" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird das Wort „in" durch die Wörter „in dem" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wenn ein Letztverbraucher oder Kunde in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 auch in anderen als den dort genannten wirtschaftlichen Sektoren tätig ist, sind die krisenbedingten Energiemehrkosten von dem Letztverbraucher für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und ist die jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden dieser Sektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht überschritten werden darf. Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ausschließlich in den wirtschaftlichen Sektoren nach Absatz 1 Satz 2 tätig ist, darf der Höchstbetrag von 300.000 Euro nicht überschritten werden."

c)
In Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort „hat" die Wörter „oder das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden, ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeitraum negativ gewesen ist" eingefügt.

12.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Prüfbehörde gibt den Bescheid gegenüber dem antragstellenden Letztverbraucher oder Kunden sowie den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen, den Lieferanten sowie dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bekannt. Beantragt ein Letztverbraucher oder Kunde für sich und im Namen der jeweils mit ihm verbundenen Unternehmen eine Feststellung nach Absatz 1, gilt die Bekanntgabe gegenüber dem Kunden als Bekanntgabe gegenüber den verbundenen Unternehmen."

b)
Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 12 ersetzt:

„(7) Soweit die Feststellungen der Prüfbehörde nach Absatz 1 von den Angaben des Letztverbrauchers oder Kunden in der Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 des Strompreisbremsegesetzes oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes abweichen, hat die Prüfbehörde in ihrem Bescheid gegenüber dem Lieferanten auch die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a des Strompreisbremsegesetzes oder § 20 Absatz 1a dieses Gesetzes sowie die Korrektur dieser Abweichung mit der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 des Strompreisbremsegesetzes oder § 20 Absatz 2 dieses Gesetzes anzuordnen.

(8) Sofern einem Lieferanten Umstände zur Kenntnis gelangen, die konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass absolute oder relative Höchstgrenzen bei der Entlastung eines Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen überschritten worden sind, ist er verpflichtet, diese Umstände der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis in Textform zu melden. Im Falle eines Letztverbrauchers nach § 7 trifft die Pflicht den Beauftragten.

(9) Liegen der Prüfbehörde konkrete Anhaltspunkte vor, dass absolute oder relative Höchstgrenzen bei der Entlastung eines Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen überschritten worden sind, und hat der Letztverbraucher oder Kunde noch keine Mitteilung nach § 22 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes gegenüber der Prüfbehörde abgegeben, so soll die Prüfbehörde auch ohne Antrag ein Verfahren nach Absatz 1 einleiten und die entsprechenden Feststellungen treffen. Die Absätze 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Die Prüfbehörde kann bereits vor Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 weitergehende Informationen, die zur Feststellung der jeweiligen absoluten und relativen Höchstgrenzen dienlich sind, bei dem entlasteten Letztverbraucher oder Kunden und bei den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen sowie bei dessen Lieferanten anfordern; bei einem Letztverbraucher nach § 7 können diese Informationen auch bei dem Beauftragten angefordert werden. Im Fall einer Aufforderung nach Satz 3 sind Letztverbraucher und Kunden, die für sich oder die mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen einen Anspruch auf Entlastung von mehr als 2 Millionen Euro geltend machen wollen, verpflichtet, der Prüfbehörde die zur Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen erforderlichen Informationen nach den Absätzen 2 bis 5 unverzüglich vorzulegen.

(10) Überschreitet die bislang gewährte Entlastungssumme die nach Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 festgestellte absolute oder relative Höchstgrenze, kann die Prüfbehörde anstelle der Anordnungen nach Absatz 7 den Letztverbraucher oder Kunden und die mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen auf zivilrechtlichem Weg oder durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt auffordern, die die jeweiligen Höchstgrenzen übersteigenden Entlastungen an die Prüfbehörde oder den Bund auszukehren. Soweit der Letztverbraucher oder Kunde oder eines der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen der Zahlungsaufforderung nach Satz 1 nachkommt, erlischt der Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a des Strompreisbremsegesetzes oder § 20 Absatz 1a dieses Gesetzes; hierauf ist im Rahmen der Zahlungsaufforderung nach Satz 1 hinzuweisen.

(11) Weicht die nach Absatz 1 oder Absatz 9 Satz 1 festgestellte Höchstgrenze von der zuletzt eingereichten Selbsterklärung eines Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 22 Absatz 1 dieses Gesetzes ab oder hat ein Letztverbraucher oder Kunde bis zur Feststellung nach Absatz 9 Satz 1 keine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 22 Absatz 1 dieses Gesetzes abgegeben, ist der Letztverbraucher oder Kunde verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides und unter Beachtung der behördlich festgestellten Höchstgrenzen eine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes abzugeben. Kommt der Letztverbraucher oder Kunde seiner Pflicht nach Satz 1 nicht fristgerecht nach, so stellen die Lieferanten, im Fall eines Letztverbrauchers nach § 7 der Beauftragte, die Gewährung von Entlastungen bis zur Abgabe der Selbsterklärung ein. Im Fall des Satzes 1 ist im Bescheid nach Absatz 1 oder Absatz 9 Satz 1 auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen. § 12 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes und § 20 Absatz 3 bleiben unberührt.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellungen und Anordnungen nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung."

13.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „die Monate" durch die Wörter „Lieferungen in den Monaten" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Lieferant und im Fall eines Letztverbrauchers nach § 7 der Beauftragte hat gegen den Letztverbraucher oder Kunden einen Anspruch auf Rückzahlung des dem Letztverbraucher oder Kunden gewährten Entlastungsbetrages, soweit dieser Betrag die im Bescheid nach § 19 festgestellte absolute oder relative Höchstgrenze überschreitet. Der Lieferant muss den Anspruch nach Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 geltend machen, es sei denn, der Anspruch ist bereits durch oder aufgrund der Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4a des Strompreisbremsegesetzes auf die Prüfbehörde oder den Bund übergegangen."

c)
In Absatz 2 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„(2) Ein Lieferant, der einen Letztverbraucher oder Kunden an einer Netzentnahmestelle am 31. Dezember 2023 beliefert hat, muss unverzüglich nach der Mitteilung des Letztverbrauchers oder Kunden nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder einer nach § 22 Absatz 2 erforderlichen, jedoch nicht fristgerecht erfolgten Mitteilung, spätestens aber bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 dem Letztverbraucher oder Kunden eine Endabrechnung über die gewährten Entlastungsbeträge verbunden mit einer Auflistung etwaiger Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz oder nach dem Strompreisbremsegesetz zukommen lassen, die netzentnahmestellenbezogen".

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Soweit ein Rückforderungsanspruch des Lieferanten nach Absatz 1a durch oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4a des Strompreisbremsegesetzes auf die Prüfbehörde oder den Bund übergeht, kann die Prüfbehörde gewährte Entlastungen, die die festgestellten Höchstgrenzen übersteigen, auch durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt vom Letztverbraucher oder Kunden zurückfordern. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rückforderungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung."

14.
In § 22 Absatz 1 Nummer 2 werden dem Wort „unverzüglich" die Wörter „im Fall des § 19 Absatz 11 Satz 1 einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 19 Absatz 9 Satz 1, andernfalls" vorangestellt.

15.
In § 23 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 15 Absatz 4" durch die Angabe „§ 15 Absatz 3" ersetzt.

16.
In § 25 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 46" die Wörter „Absatz 2 Satz 1" eingefügt.

17.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 7 wird nach dem Wort „Rechtfertigung" das Wort „insbesondere" eingefügt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Rechtsbehelfe gegen die Abstellungsverfügungen nach Satz 2 oder die Anordnungen nach Satz 3 Nummer 1 haben keine aufschiebende Wirkung."

18.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Rückzahlungsbeträge sind entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verzinsen."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

„3.
Eine Unterschreitung der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten um bis zu 50 Prozent kann durch Investitionen in Höhe von mindestens 50 Prozent der Summe des nach diesem Gesetz, dem Strompreisbremsegesetz und nach dem Energiekostendämpfungsprogramm insgesamt erhaltenen Förderbetrags ausgeglichen werden. Dabei soll die Höhe der Investition zu einem Anstieg der Investitionsquote des Letztverbrauchers um mindestens 20 Prozent im Zeitraum der Jahre 2023 bis 2026 gegenüber dem Zeitraum der Jahre 2019 bis 2021 beitragen. Die Investition soll eine der Anforderungen nach Randnummer 33 des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2022 erfüllen oder einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Ziele leisten, die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13; L 156 vom 9.6.2022, S. 159), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9) geändert worden ist, genannt sind.

4.
Die wirtschaftliche Situation des Letztverbrauchers und seines Wirtschaftszweiges ist bei der Entscheidung zu beachten."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Rückzahlungsbeträge sind entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verzinsen, die Prüfbehörde kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes absehen."

19.
§ 29a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro bezieht, darf Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 weder Boni noch andere variable und vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen noch über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen worden sind."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergütung erhalten" durch die Wörter „Darüber hinaus darf vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 keinem Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergütung gewährt werden" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme von mehr als 50 Millionen Euro bezieht, darf abweichend von Absatz 1 Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 weder Boni noch andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen noch über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren. Vor dem 1. Januar 2023 vereinbarte, beschlossene oder entstandene, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 nicht ausgezahlte Boni oder andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen oder über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinne des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes dürfen vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 1 Absatz 2, bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden."

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Wortlaut werden die Wörter „im Jahr 2023" durch die Wörter „vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Vor dem 1. Januar 2023 vereinbarte, beschlossene oder entstandene, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 noch nicht ausgezahlte Dividenden oder sonstige, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete Gewinnausschüttungen dürfen vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 1 Absatz 2, bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden."

e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Unternehmen können in Textform gegenüber der Prüfbehörde bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 erklären, dass sie eine Entlastung nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz mit einer Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den jeweils einschlägigen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 5 unterliegen. Im Fall der Ausübung des Verzichts nach Satz 1 sind bereits erhaltene Entlastungsbeträge, die 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro übersteigen, unverzüglich zu erstatten."

f)
Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:

„(8) Im Sinne dieses Paragraphen ist oder sind

1.
„Unternehmen"

a)
Unternehmen nach § 2 Nummer 13, soweit sie selbst eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro beziehen,

b)
verbundene Unternehmen nach § 2 Nummer 16 einschließlich der Muttergesellschaft, soweit die von ihnen nach § 2 Nummer 16 beherrschten oder gehaltenen Unternehmen insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro beziehen;

2.
„gewähren", das Versprechen, das Auszahlen, das Begründen, auch in bedingter oder sonstiger Form, und das Inaussichtstellen.

(9) Die Prüfbehörde hat die 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro übersteigende Entlastungssumme entsprechend § 29 Absatz 2 Satz 3 und 4 zurückzufordern, soweit die Absätze 1 bis 5 nicht eingehalten wurden."

20.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „der mengengewichteten Differenz" durch die Wörter „dem mengengewichteten Durchschnitt" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „der mengengewichteten Differenz" durch die Wörter „dem mengengewichteten Durchschnitt" ersetzt.

21.
§ 33 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Anzahl der Unternehmen, auf die die Bestimmungen einer nach § 39 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung anzuwenden sind."

22.
Dem Teil 4 wird folgender Teil 3a vorangestellt:

„Teil 3a Entlastung für atypische Minderverbräuche

§ 37a Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Letztverbraucher, der im Wege der registrierenden Leistungsmessung mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wird, oder ein mit Wärme belieferter Kunde, der die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt, kann bei der Prüfbehörde einen Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags stellen, wenn

1.
er nachweist, dass er für einen Zeitraum im Kalenderjahr 2021

a)
Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe, die infolge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben, oder Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021" durch ein Land erhalten hat, oder,

b)
Versicherungsleistungen erhalten hat, die einem Erhalt von Mitteln aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021" nach Buchstabe a entgegenstehen,

2.
er nachweist, dass sein Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas oder von Wärme, der von dem zuständigen Messstellenbetreiber oder dem Wärmeversorgungsunternehmen an seinen Entnahmestellen für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 gemessen wurde, um jeweils mindestens 40 Prozent niedriger war, als sein Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas oder von Wärme, der für den Zeitraum des Kalenderjahres 2019 gemessen wurde,

3.
er erklärt, dass er sowie die mit ihm verbundenen Unternehmen die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Erhalt des zusätzlichen Entlastungsbetrages nach Absatz 2 voraussichtlich nicht überschreiten; an die Stelle der Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, sofern das Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, sowie die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, sofern das Unternehmen im Fischerei- oder Aquakultursektor tätig ist,

4.
sein zusätzlicher Entlastungsbetrag nach Absatz 2 den Betrag von 10.000 Euro überschreitet und

5.
im Rahmen der Gewährung des zusätzlichen Entlastungsbetrages die Vorgaben der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 23. November 2022 (BAnz AT 06.12.2022 B1) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

Der Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 hat bei Antragstellung durch Vorlage eines bestandskräftigen Bescheides der zuständigen Landesbehörde bei der Prüfbehörde zu erfolgen. Soweit der Bescheid noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, genügt die Vorlage des Bescheides.

(2) Der zusätzliche Entlastungsbetrag nach Absatz 1 wird für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme getrennt ermittelt, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 für den betreffenden Energieträger jeweils vorliegen. Der zusätzliche Entlastungsbetrag ergibt sich als Produkt aus der originären Entlastungssumme nach Satz 3, der Höhe des Ausgleichfaktors nach Satz 4 und dem Anpassungsfaktor nach Satz 5. Die originäre Entlastungssumme ist die Summe der dem Letztverbraucher oder Kunden bis zum Ablauf des 31. August 2023 durch den Lieferanten an allen seinen Entnahmestellen nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge. Der Ausgleichfaktor beträgt 1,5. Der Anpassungsfaktor entspricht der Differenz, die sich rechnerisch ergibt, wenn der an allen Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder des Kunden gemessene Verbrauch im Kalenderjahr 2019 durch den an allen diesen Entnahmestellen gemessenen Verbrauch im Kalenderjahr 2021 dividiert wird und sodann von dem sich hieraus ergebenden Quotienten der Wert 1 abgezogen wird.

(3) Der Antrag auf Erstattung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags kann ab dem 1. September 2023 bis zum Ablauf des 30. September 2023 bei der Prüfbehörde gestellt werden. Die Prüfbehörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1, berechnet die Höhe des Anspruches auf einen zusätzlichen Entlastungsbetrag nach Absatz 2 und setzt den Anspruch fest. Die Prüfbehörde übermittelt dem Antragsteller unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, das Ergebnis der Prüfung.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 muss die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 und 3 enthalten und im Antrag sind insbesondere folgende Angaben zu machen:

1.
die IBAN eines auf den Namen des Antragstellers laufenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz und Niederlassung in Deutschland,

2.
die Höhe der originären Entlastungssumme nach Absatz 2 Satz 3,

3.
die Höhe des beantragten zusätzlichen Entlastungsbetrages nach Absatz 3,

4.
die Höhe der jeweiligen Verbräuche und Minderverbräuche für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme in den Jahren 2021 und 2019 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,

5.
alle erhaltenen Rechnungen für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme im Entlastungszeitraum bis zum Ablauf des 31. August 2023 sowie in den Jahren 2021 und 2019,

6.
die Erklärung, dass die vorgelegten Rechnungen nach Nummer 5 vollständig sind,

7.
die Erklärung, dass die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Entlastungssumme voraussichtlich nicht überschritten wird; an die Stelle der Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, sofern das Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, sowie die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, sofern das Unternehmen im Fischerei- oder Aquakultursektor tätig ist,

8.
eine Liste aller mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen sowie deren Entnahmestellen, aufgeschlüsselt nach

a)
dem die jeweiligen Entnahmestellen beliefernden Lieferanten und

b)
dem an der jeweiligen Entnahmestelle nach diesem Gesetz bis zum Ablauf des 31. August 2023 erhaltenen Entlastungsbetrag, und

9.
die sonstigen von der Unternehmensgruppe des Antragstellers erhaltenen Geldbeträge bis zum Ablauf des 31. August 2023 aus Entlastungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 4 und deren Summen.

(5) Der Antragsteller hat der Prüfbehörde mit seinem Antrag alle für die Ermittlung des zusätzlichen Entlastungsbetrags erforderlichen Informationen und Nachweise zu übermitteln. Die Prüfbehörde kann zur Plausibilisierung erforderliche zusätzliche Informationen vom Antragsteller anfordern.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere zu den vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen sowie Fristen, festzulegen.

(7) Die Festsetzung nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt gemeinsam für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme sowie für Strom nach § 12b des Strompreisbremsegesetzes durch die Prüfbehörde. Die Prüfbehörde veranlasst die Auszahlung durch die Bundeskasse. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Zahlungsverfahrens festzulegen.

(8) Der zusätzliche Entlastungsbetrag ist von der Prüfbehörde zurückzufordern, wenn der Antragsteller seiner Mitteilungspflicht nach § 22 Absatz 2 nicht nachkommt. Sofern der Antragsteller seiner Mitteilungspflicht nach § 22 Absatz 2 nachkommt, hat er den Betrag, um den die Entlastungssumme über der jeweils anzuwendenden Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 liegt, auf Aufforderung der Prüfbehörde bis zur Höhe der nach dieser Vorschrift gewährten zusätzlichen Entlastung zurückzuzahlen."

23.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „auch in Verbindung mit Satz 2, oder" durch die Wörter „auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Absatz 5, oder entgegen" ersetzt und werden nach dem Wort „gewährt" die Wörter „oder vereinbart" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „einen dort genannten Arbeitspreis erhöht" durch ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 7 Absatz 6, einen dort genannten Arbeitspreis oder die Brutto-Beschaffungskosten erhöht oder" ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
entgegen § 37a Absatz 4 Nummer 8 oder Nummer 9 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht."

b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „1 und 3" durch die Angabe „1, 3 und 5" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „1 und 3" durch die Angabe „1, 3 und 5" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 die Prüfbehörde oder die durch Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 1a des Strompreisbremsegesetzes hierfür bestimmte Bundesbehörde und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Bundeskartellamt."

24.
In § 39 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a" die Wörter „oder § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.

25.
In Anlage 1 Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „> 0:" durch die Angabe „> 0):" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EWPBGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWPBGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung (PBRüV)
V. v. 25.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 111
§ 1 PBRüV Zweck der Verordnung
... vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2894), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellten absoluten oder ...

Verordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung
V. v. 22.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 259
Eingangsformel DBAVÄndV
... I S. 2512), von denen § 39 Absatz 2 Satz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch Artikel 1 Nummer 24 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202 ) und § 48 Absatz 1 Nummer 2 des Strompreisbremsegesetzes durch Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe ...