Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 27 - Funkanlagengesetz (FuAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
| |

§ 27 Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen



(1) Genügen die technischen Unterlagen nicht den Anforderungen des § 21 und ergibt sich daraus, dass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel, die zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 eingesetzt werden, nicht ausreichend sind, so kann die Bundesnetzagentur den Hersteller oder den Einführer auffordern, die Konformität auf eigene Kosten prüfen zu lassen.

(2) 1Die Prüfung muss von einer Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden, die von der Bundesnetzagentur anerkannt ist. 2Die Bundesnetzagentur bestimmt die Frist, innerhalb derer die Prüfung durchzuführen ist.



 

Zitierungen von § 27 FuAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 FuAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 FuAG Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur
... der Vorschriften nach § 21 zu prüfen und bei Nichteinhaltung Maßnahmen nach § 27 zu veranlassen; 6. Schnittstellenbeschreibungen nach § 33 Absatz 1 ...
§ 34 FuAG Zwangsgeld
... der Anordnungen nach § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1 sowie den §§ 26 bis 29 und 31 ein Zwangsgeld von bis zu 500.000 Euro ...
§ 35 FuAG Beiträge, Verordnungsermächtigung
... einen Jahresbeitrag zur Abgeltung der Kosten für Maßnahmen nach den §§ 24 bis 29 zu entrichten. (2) Beitragspflichtig ist jeder Senderbetreiber, 1. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vor- schriften nach ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage 1 EMVG-FuAG-BGebV (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 1 und 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz
... 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vorschriften Nach ...