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§ 27 - Konsumcannabisgesetz (KCanG)

§ 27 Maßnahmen der behördlichen Überwachung, Verordnungsermächtigung



(1) 1Die zuständige Behörde nimmt im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen regelmäßig Stichproben von dem vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterial und untersucht im Rahmen von regelmäßigen Kontrollen vor Ort auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob es den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht und ob die Anbauvereinigungen beim gemeinschaftlichen Eigenanbau sowie bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial die Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz, sowie nach § 13 Absatz 4 vorgesehene Auflagen einhalten. 2Die regelmäßigen Kontrollen vor Ort und die Probenahmen sollen bei jeder Anbauvereinigung einmal jährlich und darüber hinaus anlassbezogen stattfinden.

(2) 1Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 die ihr übermittelten Angaben und Informationen nach § 26 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie die bei ihr eingegangenen Beschwerden und Hinweise über Anbauvereinigungen. 2Sie fordert ergänzende Informationen von der gemäß § 26 Absatz 4 Satz 1 informierenden Anbauvereinigung an, soweit dies erforderlich ist, um das Vorliegen von über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit zu überprüfen. 3Vermutet die zuständige Behörde das Vorliegen eines über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehenden Risikos für die menschliche Gesundheit, so kann sie außer die in Absatz 3 genannten Maßnahmen zu treffen, selbst die Öffentlichkeit oder die Mitglieder einer Anbauvereinigung warnen, wenn die Anbauvereinigung, die das Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergegeben hat oder weitergeben wollte, nicht oder nicht rechtzeitig gemäß § 26 Absatz 4 Satz 2 warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme, insbesondere den Rückruf, die Rücknahme und die Vernichtung des Cannabis oder Vermehrungsmaterials, nicht oder nicht rechtzeitig trifft.

(3) 1Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass das von einer Anbauvereinigung angebaute oder weitergegebene Cannabis oder das erhaltene oder zur Weitergabe vorgesehene Vermehrungsmaterial nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht oder dass eine Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau oder bei der Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial die Vorgaben dieses Gesetzes für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz oder die nach § 13 Absatz 4 vorgesehenen Auflagen nicht oder nicht vollständig einhält. 2Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt,

1.
Maßnahmen gegen eine Anbauvereinigung anzuordnen, die gewährleisten, dass Cannabis erst dann weitergegeben wird, wenn es den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht,

2.
anzuordnen, dass eine Anbauvereinigung das von ihr angebaute Cannabis oder das von ihr zur Weitergabe vorgesehene Vermehrungsmaterial oder das von ihr erhaltene Vermehrungsmaterial prüft oder prüfen lässt und der zuständigen Behörde das Ergebnis der Prüfung mitteilt,

3.
einer Anbauvereinigung vorübergehend zu verbieten, dass diese Cannabis anbaut oder weitergibt oder Vermehrungsmaterial weitergibt,

4.
den Rückruf und die Rücknahme von weitergegebenem Cannabis oder Vermehrungsmaterial durch die Anbauvereinigung anzuordnen,

5.
im befriedeten Besitztum einer Anbauvereinigung vorhandenes Cannabis oder Vermehrungsmaterial, das ein über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehendes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, sicherzustellen und dieses Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu vernichten oder vernichten zu lassen,

6.
einer Anbauvereinigung ihre Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen,

7.
anzuordnen, dass die Anbauvereinigung die Öffentlichkeit oder ihre Mitglieder vor den über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehenden Risiken warnt, die mit dem weitergegebenen Cannabis oder Vermehrungsmaterial verbunden sind,

8.
die Beseitigung von Werbe- und Sponsoringmaterial oder die Unterlassung von Werbe- oder Sponsoringmaßnahmen anzuordnen.

(4) 1Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 6 setzen voraus, dass die Weitergabe des jeweiligen Cannabis oder Vermehrungsmaterials ein über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehendes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das aufgrund der Eintrittswahrscheinlichkeit der Gefahr und der Schwere des drohenden Schadens unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des jeweiligen Cannabis oder Vermehrungsmaterials ein rasches Eingreifen der zuständigen Behörde erfordert, auch wenn das Risiko sich noch nicht verwirklicht hat. 2Die zuständige Behörde hat ihre Entscheidung über das Treffen einer Maßnahme auf der Grundlage einer Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Schadens und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens zu treffen. 3Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad in Bezug auf die menschliche Gesundheit zu erreichen, oder die Verfügbarkeit von anderem Cannabis oder Vermehrungsmaterial, das ein geringeres Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, ist kein ausreichender Grund, um anzunehmen, dass ein rasches Eingreifen im Sinne von Satz 1 erforderlich ist.

(5) Die zuständige Behörde widerruft oder ändert eine nach Absatz 3 angeordnete Maßnahme, sobald die Anbauvereinigung, die das Cannabis oder das Vermehrungsmaterial weitergegeben hat oder weitergeben wollte, schlüssig darlegt, dass sie wirksame Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und der nach § 13 Absatz 4 vorgesehenen Auflagen getroffen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen und Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren der Probennahme und Untersuchung von Erzeugnissen nach Absatz 1 Satz 1 festzulegen.



 

Zitierungen von § 27 KCanG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 KCanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KCanG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 KCanG Befugnisse der Behörden zur Überwachung
... Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach § 27 erforderlich ist, ist die zuständige Behörde befugt, 1. befriedetes Besitztum ... Die zuständige Behörde ist, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 27 erforderlich ist, befugt, Folgendes einzusehen, zu prüfen oder prüfen zu lassen: ... und die von ihr beauftragten Personen können die für ihre Aufgabenerfüllung nach § 27 erforderlichen Unterlagen und Informationen von der Anbauvereinigung, deren ... Personen zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 27 oder zur Sicherung von Beweisen erforderlich ist: 1. vertretungsberechtigte Personen ...
§ 29 KCanG Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder haben Maßnahmen nach den §§ 27 und 28 zu dulden und die zuständige Behörde sowie die von dieser beauftragten Personen ... Behörde sowie die von dieser beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 27 zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Zugang zum befriedeten Besitztum zu ... beauftragten Personen auf Verlangen Auskünfte, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 27 erforderlich sind, zu erteilen. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf ...
§ 33 KCanG Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
... die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 und die behördliche Überwachung nach § 27 sind die Behörden des Landes örtlich zuständig, in dem die Anbauvereinigung ihren ... Behörden der betroffenen Länder bei der behördlichen Überwachung nach § 27 entsprechend ihren Zuständigkeiten zusammen. Soweit bei ... und ihr die Kontrollergebnisse zu übermitteln. Maßnahmen nach § 27 Absatz 3 trifft im Fall einer länderübergreifenden Erlaubnis nach Satz 2 die für die ... sich im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit bei der behördlichen Überwachung nach § 27 zu unterstützen. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch ...
§ 43 KCanG Evaluation des Gesetzes
... 1 übermittelten Informationen, 3. die von ihnen im Rahmen von Stichproben nach § 27 Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten, 4. die im Rahmen der behördlichen Überwachung nach § 27 ... 1 Satz 1 erhobenen Daten, 4. die im Rahmen der behördlichen Überwachung nach § 27 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 erlangten Informationen. (4) Die Anbauvereinigungen sollen die Evaluation ...
 
Zitat in folgenden Normen

Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 15 CanG Inkrafttreten
... 11 bis 17 Absatz 1 bis 3, die §§ 18 bis 21 Absatz 1 bis 3, die §§ 22 bis 27 Absatz 1 bis 6 , die §§ 28, 29, 34 Absatz 1 Nummer 15 und 16 und § 36 Absatz 1 Nummer 7 bis 37 am ...