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§ 28 - Konsumcannabisgesetz (KCanG)

§ 28 Befugnisse der Behörden zur Überwachung



(1) 1Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach § 27 erforderlich ist, ist die zuständige Behörde befugt,

1.
befriedetes Besitztum von Anbauvereinigungen sowie Einrichtungen und Geräte zur Beförderung und Fahrzeuge von Anbauvereinigungen, in, auf oder mit denen im Rahmen der Tätigkeit von Anbauvereinigungen Cannabis oder Vermehrungsmaterial gemeinschaftlich erhalten, angebaut, gewonnen, weitergegeben, gelagert oder transportiert wird, zu den üblichen Öffnungszeiten zu betreten;

2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge sowie das befriedete Besitztum auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten.

2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) 1Die zuständige Behörde ist, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 27 erforderlich ist, befugt, Folgendes einzusehen, zu prüfen oder prüfen zu lassen:

1.
Cannabis und Vermehrungsmaterial, das sich im Besitz von Anbauvereinigungen befindet,

2.
das von den Anbauvereinigungen für den gemeinschaftlichen Eigenanbau genutzte befriedete Besitztum,

3.
die von der Anbauvereinigung für den gemeinschaftlichen Eigenanbau genutzten Gerätschaften, die in § 17 Absatz 4 genannten Stoffe, Materialien und Gegenstände und

4.
alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger von Anbauvereinigungen.

2Die zuständige Behörde darf Abschriften, Kopien, Ablichtungen und Auszüge von Unterlagen anfertigen und digitale Daten sicherstellen.

(3) 1Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen können die für ihre Aufgabenerfüllung nach § 27 erforderlichen Unterlagen und Informationen von der Anbauvereinigung, deren vertretungsberechtigten Personen, Mitgliedern oder entgeltlich Beschäftigten anfordern. 2Die betroffene Anbauvereinigung oder die betroffenen Personen sind über den Grund der Anforderung zu informieren.

(4) 1Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten sowie die bei Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Informationen folgender Personen zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 27 oder zur Sicherung von Beweisen erforderlich ist:

1.
vertretungsberechtigte Personen der Anbauvereinigung,

2.
Mitglieder der Anbauvereinigung,

3.
entgeltlich Beschäftigte einer Anbauvereinigung,

4.
von der Anbauvereinigung beauftragte Dritte,

5.
sonstige im befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung angetroffene Personen oder

6.
Personen, die Cannabis oder Vermehrungsmaterial von der Anbauvereinigung erhalten haben.

2Die zuständige Behörde ist befugt, die Angaben nach § 26 Absatz 1 und 3 sowie die Aufzeichnungen nach § 26 Absatz 2 zu erheben und zu verarbeiten.

(5) 1Die zuständige Behörde ist befugt, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen ihrer Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 sowie § 26 Absatz 2 Satz 1 erhoben oder verarbeitet hat, an andere Behörden weiterzugeben, soweit dies zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist. 2Eine über Satz 1 und § 43 Absatz 3 hinausgehende Weitergabe von Daten an Dritte ist verboten.

(6) 1Die zuständige Behörde hat die von ihr nach den Absätzen 1 bis 4 sowie § 26 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 erhobenen oder verarbeiteten Daten zu löschen, soweit sie nicht erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des fünften Jahres, bei personenbezogenen Daten mit Ablauf des zweiten Jahres, nach ihrer Erhebung oder Verarbeitung. 2Die Frist des Satzes 1 gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist; in diesem Fall sind die erhobenen und verarbeiteten Daten mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen.



 

Zitierungen von § 28 KCanG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 KCanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KCanG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 KCanG Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... Beschäftigten und ihre Mitglieder haben Maßnahmen nach den §§ 27 und 28 zu dulden und die zuständige Behörde sowie die von dieser beauftragten Personen bei der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 15 CanG Inkrafttreten
... 1 bis 3, die §§ 18 bis 21 Absatz 1 bis 3, die §§ 22 bis 27 Absatz 1 bis 6, die §§ 28 , 29, 34 Absatz 1 Nummer 15 und 16 und § 36 Absatz 1 Nummer 7 bis 37 am 1. Juli 2024 in ...