Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 27 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
|
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
|
§ 27 Inhalt des schriftlichen Teils
(1) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen I und III der Anlage 1.
(2) 1In der ersten Aufsichtsarbeit ist eine fallbezogene Aufgabe schriftlich zu bearbeiten zu Kompetenzen aus den folgenden Kompetenzschwerpunkten des Kompetenzbereiches I:
- 1.
- die geplante Pflege für Menschen aller Altersstufen in nicht komplexen Pflegesituationen selbstständig durchführen, in komplexen Pflegesituationen an der Durchführung mitwirken und bei der Planung und Evaluation von Pflegeprozessen in nicht komplexen Pflegesituationen mit Menschen aller Altersstufen unterstützen (Kompetenzbereich I, Kompetenzschwerpunkt 1) und
- 2.
- geplante Pflegeprozesse in nicht komplexen Pflegesituationen mit Menschen aller Altersstufen in belastenden Lebenssituationen durchführen, in komplexen Pflegesituationen an der Durchführung mitwirken und bei der Planung und Evaluation von Pflegeprozessen mit Menschen aller Altersstufen in nicht komplexen Pflegesituationen und belastenden Lebenssituationen unterstützen (Kompetenzbereich I, Kompetenzschwerpunkt 3).
- 1.
- Menschen aller Altersstufen bei der selbstständigen Lebensgestaltung unterstützen und Teilhabe fördern (Kompetenzbereich I, Kompetenzschwerpunkt 5) oder
- 2.
- Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne fördern in nicht komplexen Pflegesituationen und an ihrer Förderung in komplexen Pflegesituationen mitwirken (Kompetenzbereich I, Kompetenzschwerpunkt 6).
(3) In der zweiten Aufsichtsarbeit ist eine fallbezogene Aufgabe schriftlich zu bearbeiten zu Kompetenzen aus den folgenden Kompetenzschwerpunkten der Kompetenzbereiche I und III:
- 1.
- geplante Pflegeprozesse mit Menschen aller Altersstufen in nicht komplexen gesundheitlichen Situationen unter dem besonderen Fokus von Gesundheitsförderung und Prävention selbstständig durchführen, in komplexen Pflegesituationen an der Durchführung mitwirken und bei der Planung und Evaluation von Pflegeprozessen mit Menschen aller Altersstufen in nicht komplexen gesundheitlichen Situationen unter dem besonderen Fokus von Gesundheitsförderung und Prävention unterstützen (Kompetenzbereich I, Kompetenzschwerpunkt 2) und
- 2.
- zur Übertragung geeignete, ärztliche diagnostisch-therapeutische Interventionen im Pflegekontext eigenständig durchführen (Kompetenzbereich III, Kompetenzschwerpunkt 2).
(4) Die Fallsituationen für die beiden Aufsichtsarbeiten sollen insgesamt variieren in Bezug auf
- 1.
- die Altersstufe, der die zu pflegenden Menschen angehören,
- 2.
- das soziale und kulturelle Umfeld der oder des zu pflegenden Menschen,
- 3.
- der Versorgungsbereiche Langzeitpflege und Akutpflege.
(5) Beide Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/27_PflFAssAPrV.htm
