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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 28 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 28 Durchführung des schriftlichen Teils
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Pflegeschule ausgewählt.
(2) 1Die zuständige Behörde kann zentrale Prüfungsaufgaben für die Aufsichtsarbeiten vorgeben. 2Die zentralen Aufgaben müssen unter Beteiligung von Pflegeschulen erarbeitet worden sein.
(3) 1Die Aufsichtsarbeiten werden unter Aufsicht geschrieben. 2Die Aufsichtsführenden dürfen nicht in den Ablauf und Inhalt der Prüfung eingreifen. 3Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.
(4) Die Aufsichtsarbeiten sind in der Regel an zwei Werktagen innerhalb einer Woche durchzuführen.
Zitierungen von § 28 PflFAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 PflFAssAPrV Prüfungstermine für die staatliche Prüfung
... nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. (2) Werden nach § 28 Absatz 2 bei einer Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils zentrale Aufgaben verwendet, so legt die ...
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