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§ 27 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 27 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe



1Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die erfolgversprechend und zumutbar sind, haben Vorrang vor dem Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10. 2Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 des Neunten Buches.



 

Zitierungen von § 27 SGB XIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 145 SGB XIV Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen (vom 01.01.2024)
... des Haushalts nach § 26d für Hinterbliebene, 3. die Erziehungsbeihilfe nach § 27 , 4. die Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a für ...