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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 27 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)

§ 27 Berichtspflicht



1Die Unabhängige Aufarbeitungskommission erstellt in jeder Legislaturperiode mindestens einen eigenständigen Bericht. 2Der Bericht enthält Angaben zum Fortschritt der gesamtgesellschaftlichen Aufarbeitung in Deutschland und Empfehlungen zu erforderlichen Maßnahmen. 3Der Bericht der Unabhängigen Aufarbeitungskommission kann Bestandteil des Berichts nach § 7 sein.

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