(1) Das Statistische Bundesamt kann eine vereinfachte Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer der Kapitel 98 (
§ 29) oder Kapitel 99 (
§ 30) des Warenverzeichnisses genehmigen.
(3) Die Genehmigung der vereinfachten Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer unterbleibt, sofern die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Qualität der Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nicht mehr gewährleistet werden können.
(4) 1Der Importeur im Intrahandel oder der Exporteur hat die Genehmigung der vereinfachten Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Im Antrag ist die Umsatzsteuernummer (im Intrahandel) oder die EORI-Nummer (im Extrahandel) anzugeben sowie die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen mittels geeigneter Unterlagen zu belegen.
(5) Die Genehmigung ist nicht übertragbar.
(6) Für die Genehmigung der vereinfachten Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer kann das Statistische Bundesamt weitere Kriterien festlegen.
(7) Das Statistische Bundesamt kann die Verwendung von Sammelwarennummern bei der vereinfachten Anmeldung untersagen, wenn diese widerrechtlich verwendet wurden.