(1) Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.
(2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende verpflichtet,
- 1.
- an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Schule teilzunehmen,
- 2.
- die Aufgaben, die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragen werden, sorgfältig auszuführen,
- 3.
- die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren und ihre Selbstbestimmung zu achten,
- 4.
- die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und
- 5.
- einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295; zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 18 ATA-OTA-APrV Zulassung zur staatlichen Prüfung ... Anlage 5, c) der schriftlich oder elektronisch geführte Ausbildungsnachweis nach § 28 Absatz 2 Nummer 5 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes , d) die Jahreszeugnisse nach § 8, 2. die Durchschnittsnote der ...
G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274