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§ 28 - Alkoholsteuergesetz (AlkStG)

Artikel 2 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650, 1651 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 612-22 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 28 Verwender



(1) 1Wer Alkoholerzeugnisse in den Fällen des § 27 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

(3) 1Die Steuer entsteht, wenn die Alkoholerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 18 Absatz 3 vor. 2Kann der Verbleib der Alkoholerzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. 3Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. 4Steuerschuldner ist der Verwender. 5Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 6Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a)
das Erlaubnis-, das Verwendungs- und das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,

b)
für Betriebe, die Alkohol zu Trinkzwecken verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,

c)
für Betriebe, die Alkohol unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen,

d)
zu bestimmen, dass Personen, die steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder Lebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken gewerblich verwenden oder abgeben, entsprechend Absatz 3 besteuert werden;

2.
zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung

a)
Mindestmengen für die Verwendung von Alkoholerzeugnissen vorzuschreiben,

b)
die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.



 

Zitierungen von § 28 AlkStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 AlkStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 AlkStG Beförderungen im Steuergebiet (vom 13.02.2023)
... im Steuergebiet 1. in andere Steuerlager, 2. in Betriebe von Verwendern ( § 28 Absatz 1 ) oder 3. zu Begünstigten (§ 8) im Steuergebiet. (2) ... 1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzunehmen, 2. vom Verwender ( § 28 Absatz 1 ) in seinen Betrieb aufzunehmen oder 3. vom Begünstigten (§ 8) zu ... zuzulassen, dass Alkoholerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder Verwender ( § 28 Absatz 1 ) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit ...
§ 18 AlkStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023)
... aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die keine gültige Erlaubnis nach § 28 Absatz 1 haben, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner werden neben dem ...
§ 38 AlkStG Übergangsbestimmungen (vom 13.02.2023)
... 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 § 153 Absatz 1 (Verwender) § 28 Absatz 1 (2) Für am 31. Dezember 2017 nach § 57 des ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
 
Zitat in folgenden Normen

Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 33 AlkStV Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft (vom 13.02.2023)
... in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den Betrieb eines Verwenders nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes im Steuergebiet weiterbefördert, kann das Hauptzollamt auf Antrag unter ...
§ 35 AlkStV Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern (vom 21.08.2021)
... Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes hat der Steuerlagerinhaber im Steuergebiet als Versender oder der registrierte ...
§ 62 AlkStV Abgabe von Alkoholerzeugnissen, zweckwidrige Verwendung (vom 01.07.2021)
... Alkoholerzeugnisse" versehen sind. (2) Der Verwender hat als Steuerschuldner nach § 28 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ...
§ 65 AlkStV Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht (vom 01.07.2021)
... 16 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes haben dem Hauptzollamt die Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken vor der ...

Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 3 BranntwMonAG Inkrafttreten
... Absatz 3, § 24 Absatz 5, § 25 Absatz 7, § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 4, § 29 Absatz 2, § 30 Absatz 4, § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 3 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VStÄndG Änderung des Alkoholsteuergesetzes (vom 29.10.2022)
...  b) In Absatz 5 Nummer 2 wird nach dem Wort „Verwender" die Angabe „( § 28 Absatz 1 )" eingefügt. 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) In ...