(1) Der Bundesnachrichtendienst darf ausländische öffentliche Stellen zur Durchführung strategischer Aufklärungsmaßnahmen ersuchen.
(2) 1Der Bundesnachrichtendienst darf die von der ausländischen öffentlichen Stelle erhobenen Daten verarbeiten. 2Die in diesem Unterabschnitt geregelten Vorschriften zur Datenverarbeitung finden entsprechende Anwendung.
(3)
1Soweit die ausländische öffentliche Stelle zur Datenerhebung Suchbegriffe des Bundesnachrichtendienstes verwendet, müssen diese Suchbegriffe die Voraussetzungen des
§ 19 Absatz 5 und der
§§ 20 bis 22 und
23 Absatz 5 erfüllen.
2Die ausländische öffentliche Stelle darf diese Suchbegriffe für eigene Zwecke nur nach vorheriger Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes nutzen.
3Eine solche Zustimmung kann erteilt werden, wenn eine Übermittlung der Suchbegriffe nach
§ 11e zulässig wäre.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 BNDGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes (vom 01.01.2022) ... sowie 23 bis 32" durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39 sowie 59 bis 63" ersetzt. 3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben. ... 1 als eigene Datei, muss sich diese auf personenbezogene Daten" ersetzt. 17. § 28 wird § 15 und in der Überschrift wird das Wort „Dateien" durch die ... oder zu Kontrollzwecken des Unabhängigen Kontrollrates erforderlich sind. § 28 Datenerhebung durch eine ausländische öffentliche Stelle (1) Der ...
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274