(1) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass der nach
Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die angegebene Nennfüllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung nicht unterschreitet.
(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Geltungsbereich des
Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn der nach
Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die angegebene Nennfüllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung nicht unterschreitet.
(3) 1Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Minusabweichung den Wert bei einer Kennzeichnung
- 1.
- nach Länge zwei vom Hundert,
- 2.
- nach Fläche drei vom Hundert,
nicht überschreitet.
2Abweichend davon darf die Minusabweichung bei Garnen mit einer Nennlänge von 100 Meter und weniger den Wert vier vom Hundert nicht überschreiten.
(4) Als Fläche gilt auch das Produkt aus gekennzeichneter Länge und Breite.
(5)
1Für Verbandstoffe, Heftpflaster und Wundschnellverbände gelten nur die Anforderungen der Absätze 1 und 2.
2Für Erzeugnisse, für die im Arzneibuch nach
§ 55 des Arzneimittelgesetzes Anforderungen an die Länge festgelegt sind, gelten diese Anforderungen.
3Für Reißverschlüsse gelten die anerkannten Regeln der Technik.
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504