§ 28 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2019; FNA: 2030-8-5-15 Beamte
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§ 28 Bewertung und Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung



(1) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen gesondert für jedes der vier geprüften Fachgebiete.

(2) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung.

(3) Die Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die vier Fachgebiete.



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