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Unterabschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2019; FNA: 2030-8-5-15 Beamte
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Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 3 Mündliche Prüfung

§ 27 Aufgaben und Durchführung



(1) 1Die Aufgaben für die mündliche Prüfung werden von der Prüfungskommission gestellt. 2Sie müssen vier der in § 25 Absatz 1 genannten Fachgebiete umfassen. 3Den Anwärterinnen und Anwärtern eines Jahrgangs werden gleichwertige Aufgaben gestellt. 4Die Aufgaben sind bis zur Prüfung geheim zu halten.

(2) 1Die Prüfung soll als Einzelprüfung durchgeführt werden. 2Sie soll nicht länger als 45 Minuten dauern. 3Die Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die vier Fachgebiete aufzuteilen.

(3) 1Geleitet wird die mündliche Prüfung von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. 2Die Prüfung ist nicht öffentlich. 3Die Einstellungsbehörde kann Angehörigen ihres Hauses, die mit der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Archivdienst des Bundes befasst sind, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.

(4) 1Über die mündliche Prüfung wird ein Protokoll angefertigt. 2Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.


§ 28 Bewertung und Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung



(1) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen gesondert für jedes der vier geprüften Fachgebiete.

(2) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung.

(3) Die Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die vier Fachgebiete.