(1) Im Rahmen der Berechnung nach
§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn
- 1.
- die Dichtheit des Gebäudes nach § 13 in Verbindung mit § 26 nachgewiesen wird,
- 2.
- die Lüftungsanlage mit Einrichtungen ausgestattet ist, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben und
- 3.
- sichergestellt ist, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird.
(2) Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlage sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen.
(3) Auf ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine nicht mehr als 50 Quadratmeter Gebäudenutzfläche hat, ist Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 2 GModGEG Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes ... durch die Angabe „§ 25 Absatz 1 und 2" und die Angabe „der §§ 26 bis 29, des § 31 und des § 33" durch die Angabe „der §§ 26 bis 29 ... 26 bis 29, des § 31 und des § 33" durch die Angabe „der §§ 26 bis 29 und 33" ersetzt. 7. § 18 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ... 4701-10: 2003-08" durch die Angabe „DIN/TS 18599: 2025-10" ersetzt. 15. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... (1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die nach § 81 in Verbindung mit den §§ 20 bis 33 und 38 oder nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 die Grundlage für ...