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§ 28 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 28 Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung



(1) Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der Anlage 1.

(2) 1Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht aus drei Prüfungsteilen. 2Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind:

1.
im ersten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft" der Anlage 1,

2.
im zweiten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt" der Anlage 1,

3.
im dritten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit" der Anlage 1.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag mindestens einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 und einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.



 

Zitierungen von § 28 HebStPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebStPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 HebStPrV (zu § 1, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1, § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 1 und § 50 Absatz 2) Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Hebamme