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Abschnitt 4 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 2 Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Abschnitt 4 Praktischer Teil der staatlichen Prüfung

§ 28 Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung



(1) Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der Anlage 1.

(2) 1Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht aus drei Prüfungsteilen. 2Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind:

1.
im ersten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft" der Anlage 1,

2.
im zweiten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt" der Anlage 1,

3.
im dritten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit" der Anlage 1.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag mindestens einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 und einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.


§ 29 Prüfungsorte und Prüfungsarten des praktischen Teils der staatlichen Prüfung



(1) 1Der erste und der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. 2Die Prüfungen sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen erfolgen. 3Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden.

(2) 1Der zweite Prüfungsteil wird an der Hochschule durchgeführt. 2Er erfolgt mit Modellen und Simulationspersonen.


§ 30 Ablauf der Prüfungsteile des praktischen Teils der staatlichen Prüfung



(1) Der erste Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung besteht aus

1.
einem Vorbereitungsteil,

2.
einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten,

3.
der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowie

4.
einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten.

(2) Der zweite Prüfungsteil besteht aus

1.
einem Vorbereitungsteil,

2.
mindestens drei Fallvorstellungen mit einer Dauer von jeweils höchstens 15 Minuten,

3.
der Simulation der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowie

4.
einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten.

(3) Der dritte Prüfungsteil besteht aus

1.
einem Vorbereitungsteil,

2.
einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten,

3.
der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowie

4.
einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten.

(4) 1Im Vorbereitungsteil für den jeweiligen Prüfungsteil hat die studierende Person vorab einen Betreuungsplan schriftlich oder elektronisch zu erstellen. 2Für den Vorbereitungsteil ist der studierenden Person eine angemessene Zeit zu gewähren. 3Der Vorbereitungsteil findet unter Aufsicht statt.


§ 31 Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung



(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ohne den Vorbereitungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs bis zu 360 Minuten dauern und kann durch eine organisatorische Pause von bis zu fünf Werktagen unterbrochen werden.

(3) 1Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. 2Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 zur Abnahme der praktischen Prüfung geeignet.




§ 32 Bewertung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung



(1) Der jeweilige Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben.

(2) 1Aus den Bewertungen der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des jeweiligen Prüfungsteils des praktischen Teils der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer. 2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 3Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.




§ 33 Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung



(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jeder der drei Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend" benotet worden ist.

(2) Für jede studierende Person, die den praktischen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung.

(3) In die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung geht ein:

1.
die Note des ersten Prüfungsteils mit 20 Prozent,

2.
die Note des zweiten Prüfungsteils mit 60 Prozent und

3.
die Note des dritten Prüfungsteils mit 20 Prozent.