§ 28 - Hebammengesetz (HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 28 Inhalt des Vertrages


§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung muss mindestens folgende Regelungen enthalten:

1.
den Beginn des Studiums,

2.
den Praxisplan, den die verantwortliche Praxiseinrichtung für die studierende Person erstellt hat,

3.
die Verpflichtung der studierenden Person, an den anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,

4.
die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen berufspraktischen Ausbildungszeit und

5.
die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Vergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge.

(2) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:

1.
die dem Studium zugrunde liegende Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 in der jeweils geltenden Fassung,

2.
die Dauer der Probezeit,

3.
die Dauer des Urlaubs,

4.
die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann,

5.
der Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,

6.
der Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 37 Absatz 2,

7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die dem Vertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen und

8.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

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Zitierungen von § 28 HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 HebG Nichtigkeit von Vereinbarungen
... Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der studierenden Person von den §§ 27 bis 40 abweicht, ist nichtig. (2) Eine Vereinbarung, durch die die ...
§ 42 HebG Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
... §§ 27 bis 41 sind nicht anzuwenden auf Studierende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder ...


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