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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 29 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 29 Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit
(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder schulischen Fachprüfern gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 13 Absatz 2 benotet.
(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die jeweilige Aufsichtsarbeit als arithmetisches Mittel der Note der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer.
(3) Aus den Noten der beiden Aufsichtsarbeiten bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/29_PflFAssAPrV.htm
