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§ 28 - Pflichtversicherungsgesetz (PflVG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 05.04.1965 BGBl. I S. 213; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.10.1965; FNA: 925-1 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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§ 28 Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben auf eine andere juristische Person; Verordnungsermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufgaben und Befugnisse des Entschädigungsfonds, der Entschädigungsstelle, der Verhandlungsstelle oder des Insolvenzfonds der in § 23 genannten Anstalt zu übertragen, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Entschädigungsfonds, der Entschädigungsstelle, der Verhandlungsstelle oder des Insolvenzfonds durch die Verkehrsopferhilfe nicht gewährleistet ist oder diese nicht mehr zur Wahrnehmung der Aufgaben bereit ist.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Stellung des Entschädigungsfonds, die Stellung der Entschädigungsstelle, die Stellung der Verhandlungsstelle oder die Stellung des Insolvenzfonds einer anderen bestehenden juristischen Person des Privatrechts zuzuweisen, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Entschädigungsfonds, der Entschädigungsstelle, der Verhandlungsstelle oder des Insolvenzfonds durch die Verkehrsopferhilfe nicht gewährleistet ist oder diese nicht mehr zur Wahrnehmung der Aufgaben bereit ist, wenn

1.
diese juristische Person des Privatrechts bereit ist, die Aufgaben des Entschädigungsfonds, der Entschädigungsstelle, der Verhandlungsstelle oder des Insolvenzfonds zu übernehmen, und

2.
sie hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche der Ersatzberechtigten bietet.

(3) 1§ 24 Absatz 3 und 4 gilt auch für die Anstalt nach § 23 entsprechend, wenn und soweit ihr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Aufgaben und Befugnisse zugewiesen werden. 2§ 24 Absatz 3 und 4 und die §§ 25 bis 27 gelten für jede andere juristische Person entsprechend, wenn und soweit dieser juristischen Person durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Aufgaben und Befugnisse zugewiesen werden.



 
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Frühere Fassungen von § 28 Pflichtversicherungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.04.2024Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
vom 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 Pflichtversicherungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 PflVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 PflVG Wahrnehmung der Aufgaben durch eine Anstalt; Verordnungsermächtigung (vom 17.04.2024)
... wird. (2) Soweit der Anstalt Aufgaben nach § 8a Absatz 3 Satz 4 oder § 28 Absatz 1 übertragen werden, sind zur Leistung von Beiträgen an die Anstalt verpflichtet:  ...
§ 24 PflVG Wahrnehmung der Aufgaben durch die Verkehrsopferhilfe (vom 17.04.2024)
... in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgabenbereiche durch Rechtsverordnung gemäß § 28 Absatz 1 oder 2 einer anderen juristischen Person übertragen worden ...
§ 32 PflVG Anwendungsbestimmung; Übergangsregelung (vom 17.04.2024)
... von der Verkehrsopferhilfe wahrgenommen werden oder 2. durch eine Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 oder 2 erstmals einer anderen juristischen Person übertragen werden. (3) Auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Artikel 1 AuslPflVNOG Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
... erlassen wird. (2) Soweit der Anstalt Aufgaben nach § 8a Absatz 3 Satz 4 oder § 28 Absatz 1 übertragen werden, sind zur Leistung von Beiträgen an die Anstalt verpflichtet:  ... in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgabenbereiche durch Rechtsverordnung gemäß § 28 Absatz 1 oder 2 einer anderen juristischen Person übertragen worden sind. § 25 Aufsicht; ... nach einem sachgerechten und nachvollziehbaren Schlüssel aufgeteilt werden. § 28 Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben auf eine andere juristische Person; ... der Verkehrsopferhilfe wahrgenommen werden oder 2. durch eine Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 oder 2 erstmals einer anderen juristischen Person übertragen werden. (3) Auf ...