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Artikel 9 - Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)

G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275; Geltung ab 01.10.2026, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 9 Folgeänderungen


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Januar 2027 HinSchG offen, BetrAVG offen, PflVG offen, mWv. 29. Januar 2027 VersAusglKassG offen


In § 12 Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe „§§ 61 bis 66a" durch die Angabe „§§ 61 bis 66" ersetzt.


In § 14 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 wird die Angabe „§ 134 Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 134 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.


In § 3 Absatz 4 wird die Angabe „§ 221 Absatz 1" durch die Angabe „§ 221 Absatz 2" ersetzt.


Nach § 20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe g werden die folgenden Buchstaben h und i eingefügt:

 
„h)
mit dem Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen nach § 221 Absatz 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

i)
mit der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes,".



 

Zitierungen von Artikel 9 VSAAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 VSAAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 VSAAG Inkrafttreten
... Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 9 Absatz 3 treten am 29. Januar 2027 in Kraft. (3) Die Artikel 1, 3 bis 7, Artikel 9 Absatz 1, 2 ... 2 und 9 Absatz 3 treten am 29. Januar 2027 in Kraft. (3) Die Artikel 1, 3 bis 7, Artikel 9 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 10 treten am 30. Januar 2027 in Kraft. (4) Die Artikel 11 und 12 treten ...