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§ 28 - See-Berufsausbildungsverordnung (See-BAV)

V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 133
Geltung ab 15.09.2013; FNA: 9513-38-6 Schiffsbesatzung
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§ 28 Prüfungsunterlagen



(1) Die zuständige Stelle gewährt Prüflingen auf Anfrage Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen.

(2) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 23 Absatz 5 sind zehn Jahre aufzubewahren. 2Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.