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§ 28 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 28 Länderrisiko



1Der Umfang der von dem Wertpapierinstitut eingegangenen Länderrisiken insgesamt sowie die Methode zu ihrer Steuerung und Überwachung sind darzustellen und zu beurteilen. 2Insbesondere ist dabei darauf einzugehen, ob die Einschätzung der Länderrisiken auf der Grundlage von geeigneten Analysen erfolgt.

 
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