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Abschnitt 5 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Abschnitt 5 Angaben zu bestimmten Risiken

§ 28 Länderrisiko



1Der Umfang der von dem Wertpapierinstitut eingegangenen Länderrisiken insgesamt sowie die Methode zu ihrer Steuerung und Überwachung sind darzustellen und zu beurteilen. 2Insbesondere ist dabei darauf einzugehen, ob die Einschätzung der Länderrisiken auf der Grundlage von geeigneten Analysen erfolgt.


§ 29 Wertpapierdarlehen



Vergibt das Wertpapierinstitut Darlehen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes zum Zwecke des darlehensfinanzierten Erwerbs von Wertpapieren, so hat der Prüfer zum Abschlussstichtag zu berichten über

1.
das gesamte Volumen der Darlehen und die Anzahl sämtlicher Darlehensnehmer sowie

2.
das Volumen und die Anzahl der unbesicherten Darlehen.


§ 30 Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften nach den Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) Nr. 600/2014



(1) 1Der Prüfer hat die Verfahren zur Ermittlung aller OTC-Derivate-Kontrakte, die der Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, und die Einhaltung der Clearingpflicht nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2 sowie Artikel 4a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1456 (ABl. L 317 vom 8.9.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen. 2Unterliegen gruppeninterne Transaktionen der Ausnahme des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, so sind die organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der damit verbundenen Voraussetzungen zu beurteilen.

(2) Der Prüfer hat die Prozesse zur Erfüllung der Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu beurteilen.

(3) 1Der Prüfer hat die Angemessenheit der Risikominderungstechniken für OTC-Derivatekontrakte, die nicht einer Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu beurteilen, auch in Verbindung mit

1.
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2310 (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 29) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2.
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 285/2014 der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen von Kontrakten innerhalb der Union und die Verhinderung der Umgehung von Vorschriften und Pflichten (ABl. L 85 vom 21.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

3.
der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9; L 40 vom 17.2.2017, S. 79), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/314 (ABl. L 43 vom 13.2.2023, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie

4.
in Artikel 11 Absatz 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannten technischen Regulierungsstandards.

2Dazu hat der Prüfer insbesondere Folgendes zu beurteilen:

1.
die Prozesse zur rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen abgeschlossener Geschäfte,

2.
die Prozesse zur Abstimmung von Portfolien,

3.
den Umfang, in dem das Wertpapierinstitut von der Möglichkeit der Komprimierung von Portfolien nach Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 Gebrauch gemacht hat,

4.
die Prozesse zur Identifizierung streitbefangener Geschäfte und zur Beilegung solcher Streitigkeiten, einschließlich der Meldung streitbefangener Geschäfte nach Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 sowie

5.
die Besicherung nicht zentral geclearter Kontrakte sowie den Umfang der Befreiung von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 5, 6, 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

(4) 1Soweit nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgenommen sind, ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von dieser Besicherungspflicht vorliegen. 2Wurden gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht unter den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 6, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit, so ist zu beurteilen, ob die organisatorischen Maßnahmen des Wertpapierinstituts gewährleisten können, dass die Voraussetzungen für diese Befreiung eingehalten werden, einschließlich der Veröffentlichungspflicht nach Artikel 11 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013.

(5) Der Prüfer hat zu prüfen, ob das Wertpapierinstitut Vorkehrungen getroffen hat oder über Systeme verfügt, die jeweils geeignet sind, die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen.

(6) Sofern die Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Pflichten oder Prozesse durch das Wertpapierinstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen übertragen worden ist, hat der Prüfer hierüber zu berichten.