Soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz und im
Zensusvorbereitungsgesetz 2022 festgelegten Aufgaben erforderlich ist, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder folgende Datensätze und Angaben, die auch personenbezogene Daten enthalten, verarbeiten:
- 1.
- die Datensätze und Angaben aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022;
- 2.
- die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 5;
- 3.
- die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 7;
- 4.
- die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 9;
- 5.
- die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach den §§ 11 und 14;
- 6.
- die Ergebnisse aus der Mehrfachfallprüfung nach § 21.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675