§ 28 - Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022)

G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1851 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 03.12.2019; FNA: 29-43 Statistik
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§ 28 Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten


§ 28 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz und im Zensusvorbereitungsgesetz 2022 festgelegten Aufgaben erforderlich ist, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder folgende Datensätze und Angaben, die auch personenbezogene Daten enthalten, verarbeiten:

1.
die Datensätze und Angaben aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022;

2.
die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 5;

3.
die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 7;

4.
die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 9;

5.
die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach den §§ 11 und 14;

6.
die Ergebnisse aus der Mehrfachfallprüfung nach § 21.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2675 m.W.v. 10. Dezember 2020

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Frühere Fassungen von § 28 ZensG 2022

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 2 Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2675

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 28 ZensG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 ZensG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 ZensG 2022 Aufgaben des Statistischen Bundesamts bei der Verarbeitung der Daten nach § 28
... Das Statistische Bundesamt gleicht die Daten nach § 28 im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder ab und prüft sie ... (2) Das Statistische Bundesamt gruppiert die Personendatensätze aus dem Datenbestand nach § 28 unter Rückgriff auf die in den Daten nach § 28 enthaltenen Angaben zu Haushalten und ... aus dem Datenbestand nach § 28 unter Rückgriff auf die in den Daten nach § 28 enthaltenen Angaben zu Haushalten und Familien und ordnet sie ungeachtet vom Wohnungsstatus der ... Bundesamt die Ergebnisse der Wiederholungsbefragungen nach § 22 mit den Daten nach § 28  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Artikel 2 ZensVeG Änderung des Zensusgesetzes 2021
... § 12 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 3, § 27 Satz 1 und 2, § 28 Einleitungssatz und Nummer 1, § 33 Absatz 2 Satz 1 und § 34 Satz 1 und 2 wird jeweils ...


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