§ 292 Angaben über Leistungsvoraussetzungen
1Die Krankenkasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, aufzuzeichnen. 2Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen bei Krankenhausbehandlung, medizinischen Leistungen zur Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation sowie zur Feststellung der Voraussetzungen der Kostenerstattung und zur Leistung von Zuschüssen. 3Im Falle der Arbeitsunfähigkeit sind auch die Diagnosen aufzuzeichnen.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDigitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562
Artikel 1 DVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 292 " durch die Wörter „, den §§ 292, 295 Absatz 1a, 1b und 2 sowie Daten, ... a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 292" durch die Wörter „, den §§ 292 , 295 Absatz 1a, 1b und 2 sowie Daten, die für die Prüfungsausschüsse und ihre ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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