1Treffen Leistungen gleicher Art des zuständigen Trägers mit solchen, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland geschuldet werden, zusammen, so gelten die vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen nicht für eine anteilige Leistung.
2Im Übrigen ist Artikel 54 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend anzuwenden.