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§ 30 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)

Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 30 Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art



1Erfordert der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften die Anwendung von Doppelleistungsbestimmungen, ist Artikel 55 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend anzuwenden. 2Hiervon abweichend wird § 97 Absatz 2 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch weiter vorrangig mit der Maßgabe angewendet, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu berücksichtigen ist.

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Zitierungen von § 30 BrexitSozSichÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BrexitSozSichÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrexitSozSichÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BrexitSozSichÜG Sachlicher Geltungsbereich
... nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. (2) Die §§ 28, 29 und 30 Satz 1 sind sinngemäß anzuwenden beim Zusammentreffen von Leistungen nach § 28 Absatz 1 ...
§ 31 BrexitSozSichÜG Übergangsbestimmungen
... § 30 ist ausschließlich auf Renten anzuwenden, für die Artikel 46c der Verordnung (EWG) Nr. ...