§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Nummer 45 wird folgende Nummer 45a eingefügt:
- „45a.
- die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach dem Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854;".
- 2.
- Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 46a wird angefügt:
- „46a.
- die Prüfung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung keine Finanzbehörde nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung der ausländischen Gesellschaft nach dem Einkommen örtlich zuständig ist."