(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die jeweilige Aufsichtsarbeit als arithmetisches Mittel der Note der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer.
(3) Aus den Noten der beiden Aufsichtsarbeiten bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.