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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 30 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 30 Bestehen des schriftlichen Teils
(1) Eine Aufsichtsarbeit ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend" benotet worden ist.
(2) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn beide Aufsichtsarbeiten bestanden sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/30_PflFAssAPrV.htm
