(1)
1Soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, übt die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis aus.
2Nächste Disziplinarvorgesetzte oder nächster Disziplinarvorgesetzter ist die oder der unterste Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis, der oder dem die Soldatin oder der Soldat unmittelbar unterstellt ist.
3Die Zuständigkeit für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson regelt
§ 15 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.
(2) 1Wechselt vor Erledigung eines Falles das Unterstellungsverhältnis, so wird die oder der neue Disziplinarvorgesetzte zuständig. 2Dies gilt insbesondere bei Versetzungen oder zeitweiligem Ausscheiden von Truppenteilen aus ihrem Verband sowie bei Kommandierungen, sofern nicht die Dienststelle, die die Kommandierung ausspricht, etwas anderes bestimmt.
(3) In den Fällen einer vorübergehenden Unterstellung kann die Disziplinarbefugnis gegen Dienstgradgleiche und Dienstgradhöhere nicht ausgeübt werden.