Vergibt das Wertpapierinstitut Darlehen im Sinne von
§ 2 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes zum Zwecke des darlehensfinanzierten Erwerbs von Wertpapieren, so hat der Prüfer zum Abschlussstichtag zu berichten über
- 1.
- das gesamte Volumen der Darlehen und die Anzahl sämtlicher Darlehensnehmer sowie
- 2.
- das Volumen und die Anzahl der unbesicherten Darlehen.