(1) 1Einem Anbieter von Kraftstoffen ist es verboten, auf einem der Abgabe von Kraftstoffen an Letztverbraucher vorgelagerten Markt, auf dem er allein oder zusammen mit anderen Anbietern von Kraftstoffen eine marktbeherrschende Stellung innehat oder über relative Marktmacht verfügt, diese missbräuchlich auszunutzen, indem er Kraftstoffpreise fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten. 2Dabei trägt der Anbieter in Verfahren vor der Kartellbehörde die Darlegungs- und Beweislast für die Zuordnung und Höhe der Kosten und, soweit die Höhe der Kosten das Marktübliche erheblich überschreitet, auch die Angemessenheit der Kosten.
(2) Kraftstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind Ottokraftstoffe und Dieselkraftstoffe.
(3)
1Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 1 nicht berücksichtigt werden.
2Die
§§ 19 und
20 bleiben unberührt.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von fünf Jahren nach dem 1. April 2026 über die Erfahrung mit dieser Regelung.
Die alle zeigt Aufstellung nachfolgende Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 81 GWB Bußgeldtatbestände (vom 01.04.2026) ... 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1, des § 29a Absatz 1 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines ...
G. v. 27.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 82
Artikel 2 KPAnGEG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... wird nach der Angabe zu § 29 die folgende Angabe eingefügt: „ § 29a Kraftstoffmärkte". 2. Nach § 29 wird der folgende § 29a ... „§ 29a Kraftstoffmärkte". 2. Nach § 29 wird der folgende § 29a eingefügt: „§ 29a Kraftstoffmärkte (1) Einem Anbieter ... 2. Nach § 29 wird der folgende § 29a eingefügt: „ § 29a Kraftstoffmärkte (1) Einem Anbieter von Kraftstoffen ist es verboten, auf einem ... a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 29 Satz 1" die Angabe „, des § 29a Absatz 1 Satz 1" eingefügt und wird die Angabe „Nachteils" durch die Angabe ...