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§ 2 - Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)

Artikel 1 V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 9232-19 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 2 Betriebserlaubnis; Genehmigung der nachträglichen Aktivierung automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen



(1) Für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen im öffentlichen Straßenraum ist eine Betriebserlaubnis des Kraftfahrt-Bundesamts nach § 4 Absatz 1 erforderlich.

(2) § 20 Absatz 1, 3 und 3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gilt für die Erteilung einer allgemeinen Betriebserlaubnis für reihenweise gefertigte Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion entsprechend.

(3) Genehmigungen nach § 1h Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für die nachträgliche Aktivierung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen werden unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 und 6 erteilt.



 

Zitierungen von § 2 AFGBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AFGBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFGBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 AFGBV Anforderungen an den Hersteller
... mit autonomer Fahrfunktion darf ein Kraftfahrzeug ohne gültige Betriebserlaubnis nach § 2 Absatz 1 nicht in Verkehr bringen oder ...
§ 13 AFGBV Anforderungen an den Halter
...  a) bezüglich des Kraftfahrt-Bundesamts für dessen Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 1, b) bezüglich der zuständigen Behörde für ...
§ 17 AFGBV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Betriebserlaubnis nach § 2 Absatz 1 ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion betreibt, 2. entgegen § 5 Absatz 5 ...