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§ 2 - Besondere Gebührenverordnung BMLEH (BMLEHBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 169
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-11 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-11 Verwaltungsgebühren
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§ 2 Höhe der Gebühren und Bestimmung der Auslagen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. 2Das Verzeichnis bestimmt zudem die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Bundesgebührengesetz. 3Es regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
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Zitierungen von § 2 BMLEHBGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMLEHBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMLEHBGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_BMLEHBGebV.htm
