Das
Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ab dem 1. April 2021 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
- 1.
- des Grundgehalts,
- 2.
- des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,
- 3.
- der Amtszulagen und
- 4.
- der Anwärtergrundbeträge
um jeweils 1,2 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Besoldungsgruppen B 11 und R 10."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. März 2020" durch die Angabe „1. April 2021" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 wird die Angabe „1,06 Prozent" durch die Angabe „1,2 Prozent" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 wird die Angabe „0,85 Prozent" durch die Angabe „0,96 Prozent" ersetzt.
- 2.
- Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.