§ 2 Steuerbare Menge
1Die steuerbare Menge bestimmt sich bei Bier in Fertigpackungen nach deren Nennfüllmenge, im Übrigen nach dem Raumgehalt der Umschließung. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die steuerbare Menge des Bieres nicht nach dem Raumgehalt der Umschließung ermittelt wird, wenn sie auf andere Weise genau festgestellt werden kann und Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022) ... 1a Hauptzollamt, örtliche Zuständigkeit". b) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Steuerbare Menge". c) Die ... b) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Steuerbare Menge". c) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: ... die Unternehmen oder Personen erstmals steuerlich in Erscheinung treten." 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 2 Steuerbare Menge". b) In Satz 1 wird das Wort „Füllmenge" durch ... der Angabe zu Abschnitt 3 wird die Angabe „§§ 4, 5" durch die Angabe „ §§ 2 , 4, 5" ersetzt. 6. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz ...
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