§ 2 - Biersteuerverordnung (BierStV)

Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Abschnitt 2 Zu § 2 des Gesetzes
§ 2 Steuerbare Menge

Abschnitt 2 Zu § 2 des Gesetzes

§ 2 Steuerbare Menge


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die steuerbare Menge bestimmt sich bei Bier in Fertigpackungen nach deren Nennfüllmenge, im Übrigen nach dem Raumgehalt der Umschließung. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die steuerbare Menge des Bieres nicht nach dem Raumgehalt der Umschließung ermittelt wird, wenn sie auf andere Weise genau festgestellt werden kann und Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.


Text in der Fassung des Artikels 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 1. November 2022



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