Artikel 2 - Corona-Steuerhilfegesetz (CorStHG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2020 EStG § 3, § 32b, § 41, § 41b, § 42b

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 197 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

„11a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro;".

b)
Nach Nummer 28 wird folgende Nummer 28a eingefügt:

„28a.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden;".

2.
In § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g werden vor dem Komma am Ende die Wörter „sowie nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse" eingefügt.

3.
In § 41 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld," gestrichen und werden die Wörter „sowie die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge" durch die Wörter „, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge und die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse" ersetzt.

4.
In § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird das Wort „sowie" gestrichen und werden vor dem Komma am Ende die Wörter „sowie die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse" eingefügt.

5.
In § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter „Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld," gestrichen, wird die Angabe „(BGBl. I S. 1045) oder" durch die Angabe „(BGBl. I S. 1045)," ersetzt und werden nach dem Wort „Zuschläge" die Wörter „oder nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 2 Corona-Steuerhilfegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 CorStHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CorStHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512
Artikel 1 2. CorStHG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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