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§ 2 - Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)

Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 31.07.2021; FNA: 202-5-12 Verwaltungsgebühren
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§ 2 Höhe der Gebühren und Nachweispflicht



(1) Die gebührenfähigen Leistungen und die jeweilige Gebührenhöhe ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Bei Gebühren, die nach Zeitaufwand festgesetzt werden, beträgt der Stundensatz 120 Euro, für jede angefangene Viertelstunde beträgt der Satz 30 Euro.

(3) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(4) 1Der Gebührenschuldner hat die zur Bemessung der Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen. 2Bei einer gebührenfähigen Leistung, die auf Antrag erfolgt, sind diese Nachweise bereits bei Antragstellung vorzulegen.



 

Zitierungen von § 2 EBABGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EBABGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBABGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... der Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Stellvertreters § 2 Eisenbahnbetriebsleiter- verordnung (EBV) 350 Euro  ...