- 1.
- Mauer- und Betonbauarbeiten,
- 2.
- Stukkateurarbeiten,
- 3.
- Maler- und Lackierungsarbeiten,
- 4.
- Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
- 5.
- Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
- 6.
- Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
- 7.
- Brunnenbauarbeiten,
- 8.
- Dachdeckerarbeiten,
- 9.
- Klempnerarbeiten,
- 10.
- Glasarbeiten,
- 11.
- Installateur- und Heizungsbauarbeiten,
- 12.
- Kälteanlagenbau,
- 13.
- Elektrotechnik und -installation,
- 14.
- Metallbau,
- 15.
- Ofen- und Luftheizungsbau,
- 16.
- Rollladen- und Sonnenschutztechnik,
- 17.
- Schornsteinfegerarbeiten,
- 18.
- Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten,
- 19.
- Betonstein- und Terrazzoherstellung.
2Als Fachunternehmen im Sinne von
§ 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes gelten auch Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind.
3Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.
- 1.
- die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgeführt wird,
- 2.
- die Maßnahme dem Gewerk dieses Unternehmens zugehörig ist und
- 3.
- die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme betraut worden ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1780
Artikel 1 ESanMVÄndV ... des sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... die Wörter „§ 88 des Gebäudeenergiegesetzes" ersetzt. 3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „§ 3 Anwendungsregelungen ... gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde. § 2 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780) ist erstmals auf ...
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2414