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Artikel 5 - Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften (StAGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des ETIAS-Durchführungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 ETIASDG offen

Das ETIAS-Durchführungsgesetz vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106, S. 3) wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 12 wird die Angabe „Länder." durch die Angabe „Länder," ersetzt.

2.
Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:

„13.
die mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten betrauten Dienststellen der Landespolizeibehörden, soweit sie nicht bereits von Nummer 3 erfasst sind."



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 StAGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 StAGuaÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 5 tritt zum Datum der Inbetriebnahme des Europäischen Reiseinformations- und ...